Betriebliche Altersversorgung (§ 3.63 EStG) – Schicht 2
Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung werden grundsätzlich Rentenleistungen zugesagt.
Eine Kapitalabfindung im Erlebens- wie im Todesfall ist – bei voller Steuerpflicht – möglich. Leistungen – ob als Rente oder als Kapitalzahlung – sind für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR).
Hinterbliebene im Sinne des BetrAVG sind: der Ehepartner, die (waisenrentenberechtigten) Kinder, der in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner.
Erlebensfallleistungen können i.d.R. erst ab dem vollendeten 62. Lebensjahr beansprucht werden.
Verträge der betrieblichen Altersversorgung werden als sog. „Schonvermögen“ nicht auf die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II angerechnet (Hartz IV).
Folgende Durchführungswege stehen zur Auswahl: