In der Haftpflichtversicherung muss ein schuldhafter Verstoß gegen Sorgfaltspflichten vorliegen, bevor sie leistet.
Während grobe Fahrlässigkeit in der Sachversicherung zu Leistungskürzungen führen kann, löst sie in der Haftpflicht gemäß § 823 BGB geradezu die Leistung aus. Es muss also fahrlässiges oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegen, um eine Haftung zu begründen. Lediglich vorsätzliche Handlungen sind nicht versichert.
Wenn kein schuldhafter Verstoß vorliegt, Ihnen also keine Fehler vorgeworfen werden können, wehrt die Haftpflicht die ungerechtfertigten Ansprüche für Sie ab.